6.4 In dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 136 II 359 (= Urteil BGer 1C_556/2009 vom 23. April 2010) ging es um ein in der Gemeinde Kriens ohne Baubewilligung errichtetes und vergrössertes sowie ausgebautes und somit baurechtswidriges Gebäude auf einem ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstück. Gemäss Bauanzeige vom 7. August 1967 befand sich auf der Parzelle früher eine Holzbaracke auf Zementsockel, die 3 m lang, 2,5 m breit und 2,5 m hoch war. Mit den Jahren wurde die Baracke verschiedentlich vergrössert und abgeändert; die Baute wies zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht (2010) eine Länge von 9,15 m,