6.3 Der Beschwerdeführer meint, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die fragliche Waldfläche schon vor über 30 Jahren als Parkplatz genutzt worden sei, wäre die Aufhebung dieses Parkplatzes noch keineswegs verwirkt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginne die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nämlich erst zu laufen, wenn der endgültige Zustand, dessen Bewilligungsfähigkeit und allenfalls Rückbau zu beurteilen sei, erreicht worden sei. Würden baurechtlich relevante Massnahmen, also Bauten oder Nutzungen, nach und nach erweitert, beginne die Frist daher noch nicht zu laufen (BGE 136 II 359 E. 8.3).