6.1 Nach Ansicht des Amts für Wald und Wild ist im vorliegenden Fall die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, weil der Waldparkplatz seit mehr als 30 Jahren bestehe. Für den Beschwerdeführer fehlen hingegen die Belege dafür, die in Frage stehende Waldfläche als einen seit mehr als 30 Jahren bestehenden Parkplatz zu qualifizieren.