Diese Praxis beruht auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren). Die Frist von 30 Jahren wurde in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 ZGB festgelegt. Dieser Grundsatz wurde zunächst für das Forstrecht entwickelt (vgl. BGE 105 Ib 265, in welchem der Untergang der Wiederund Ersatzaufforstungspflicht nach 30 Jahren festgelegt wurde) und in BGE 107 Ia 121 auf den Abbruch einer Baute innerhalb der Bauzone übertragen.