Korporation Zug vom 20. Mai 2019 Stellung nehmen. Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. 6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen bzw. der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (Urteile BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.1 und 1C_556/2009 vom 23. April 2010 E. 7 f.; BGE 132 II 21 E. 6.3). Diese Praxis beruht auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren).