5.4 Ein Mangel der Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (BGE 137 I 195 E. 2.3; 134 I 140 E. 5.5). Dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, wurde in Erwägung 5.3 bereits festgestellt. Dem Verwaltungsgericht kommt volle Kognition zu, und der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Eingabe der Urteil V 2019 80 11