Immerhin war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Gesuchsteller, wurden ihm die Stellungnahmen des Stadtrats von Zug, der Korporation Zug und der Sicherheitsdirektion zugestellt, konnte er darauf replizieren und wurde ihm schliesslich die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Dem Beschwerdeführer wurde somit zweifellos bereits im erstinstanzlichen Verfahren, das er mit seinem Gesuch vom 16. November 2018 eingeleitet hatte, Parteistellung eingeräumt.