Nicht gefolgt werden kann dem Amt für Wald und Wild, wenn es argumentiert, es habe den Beschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als Partei angesehen, weshalb ihm weder die Unterlagen zugestellt noch das rechtliche Gehör gewährt worden seien. Immerhin war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Gesuchsteller, wurden ihm die Stellungnahmen des Stadtrats von Zug, der Korporation Zug und der Sicherheitsdirektion zugestellt, konnte er darauf replizieren und wurde ihm schliesslich die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.