5.3 Die Nichtzustellung der Eingabe der Korporation Zug vom 20. Mai 2019 stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Sie wiegt allerdings nicht besonders schwer, stützte doch das Amt für Wald und Wild seine Verfügung vom 9. August 2019 nicht nur auf die Angaben in der Eingabe der Korporation Zug vom 20. Mai 2019, sondern auch auf mehrere andere Dokumente und Abklärungen. Nicht gefolgt werden kann dem Amt für Wald und Wild, wenn es argumentiert, es habe den Beschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als Partei angesehen, weshalb ihm weder die Unterlagen zugestellt noch das rechtliche Gehör gewährt worden seien.