Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz die Korporation Zug um zusätzliche Angaben und Dokumente, welche die Nutzung des Parklatzes seit mehr als 60 Jahren belegen und das Interesse der Korporation Zug selber an der Erhaltung des nicht von ihr selber genutzten Parkplatzes aufzeigen sollten (AWW-act. 20). Die Korporation Zug reichte daraufhin am 20. Mai 2019 eine Stellungnahme mit zwei Beilagen ein (AWW-act. 21). Die Direktion des Innern stellte diese Stellungnahme in der Folge dem Beschwerdeführer nicht zu.