Zug ein. Die Direktion des Innern gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesen Stellungnahmen wiederum eine Stellungnahme einzureichen, von der der Beschwerdeführer am 27. März 2019 Gebrauch machte (AWW-act. 19). Am 1. Mai 2019 gab die Direktion des Innern dem Stadtrat von Zug und der Korporation Zug Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2019 zu äussern. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz die Korporation Zug um zusätzliche Angaben und Dokumente, welche die Nutzung des Parklatzes seit mehr als 60 Jahren belegen und das Interesse der Korporation Zug selber an der Erhaltung des nicht von ihr selber genutzten Parkplatzes aufzeigen sollten (AWW-act. 20).