5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. § 15 Abs. 1 VRG verlangt zudem, dass die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, bevor sie entscheidet. Diese Vorschrift ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsbeschwerdeund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu beachten. Zum Gehörsanspruch gehört u.a. das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1010 ff. mit Hinweisen).