Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis davon hätte erlangen können, handle es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz die zusätzlichen Angaben offenkundig für entscheidwesentlich gehalten habe, andernfalls sie nicht selbst ausdrücklich darum ersucht hätte.