5. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Amt für Wald und Wild habe ihm die bei der Korporation Zug eingeholte Stellungnahme vom 20. Mai 2019 nicht zugestellt. Auch eine blosse Anzeige des Eingangs besagter Stellungnahme an den Beschwerdeführer sei unterblieben. Der Beschwerdeführer habe daher erst Kenntnis von dieser Eingabe erhalten, als er nach Eingang des angefochtenen Entscheids um die Zustellung der Verfahrensakten ersucht habe. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis davon hätte erlangen können, handle es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung.