4.2 Auf die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Amtsberichts der Zuger Polizei kann jedoch verzichtet werden, da zum einen – wie aufzuzeigen sein wird – die Situation auf dem strittigen Waldparkplatz und die örtlichen Verhältnisse gerichtsnotorisch sind und es sich zum anderen bei der Frage, ob die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt ist, primär um eine Rechtsfrage handelt.