3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist das BAFU berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des WaG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. Eine Pflicht zur Zustellung von Verfügungen an das BAFU durch kantonale Behörden besteht gemäss Art. 66 Abs. 2 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) aber nur für Entscheide über Rodungen. Bei der strittigen Feststellungsverfügung handelt es sich nicht um einen Rodungsentscheid, weshalb dieser vom Amt für Wald und Wild nicht dem BAFU mitzuteilen war. Dies ist auch nicht durch das Verwaltungsgericht nachzuholen.