3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 5, der angefochtene Entscheid des Amts für Wald und Wild sei zusammen mit der vorliegenden Beschwerde dem BAFU zuzustellen und dieses zur Vernehmlassung einzuladen. Er begründet dies damit, der Entscheid des Amts für Wald und Wild sei in Anwendung des WaG ergangen bzw. hätte in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ergehen müssen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei daher berechtigt, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen (Art. 46 Abs. 2 WaG).