2. Strittig und zu klären ist die Frage, ob das Amt für Wald und Wild das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Schliessung des Waldparkplatzes zu Recht abgewiesen hat oder nicht. Unbestritten ist zwischen den Parteien der Umstand, dass es sich beim Gebiet, in welchem sich der strittige Parkplatz befindet, um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt. Der Parkplatz stellt eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne dar. Eine gültige Bewilligung dafür konnte jedoch von keiner Partei beigebracht werden.