Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid, dessen Adressat er im Übrigen als Gesuchsteller ist, im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. c VRG. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. Urteil V 2019 80 8 Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.