Diese hat in der Verfügung vom 9. August 2019 dem Gesuch des heutigen Beschwerdeführers nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer ist zudem unmittelbarer Nachbar des Grundstücks Nr. 1869, auf dem sich der strittige Parkplatz befindet. Dieser liegt ungefähr 60 Meter vom Gebäude entfernt, in welchem der Beschwerdeführer wohnt. Die Oberbodenstrasse, welche die Nutzer des Waldparkplatzes befahren müssen, um dorthin zu gelangen und von dort wieder wegzufahren, führt am Wohnort des Beschwerdeführers vorbei. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid, dessen Adressat er im Übrigen als Gesuchsteller ist, im Sinne von § 62 Abs. 1 lit.