Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Wald und Wild, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) ergangen ist. Dieses Gesetz sieht weder einen Weiterzug an den Regierungsrat noch an das Bundesverwaltungsgericht vor, so dass die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Diese hat in der Verfügung vom 9. August 2019 dem Gesuch des heutigen Beschwerdeführers nicht entsprochen.