1. Gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG; BGS 162.1). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Wald und Wild, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) ergangen ist.