erkennbar, welche das Interesse des Grundeigentümers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands nach Ablauf der behördlichen Verwirkungsfrist überwiegen würden. Im Gegenteil: Der unmittelbar am Stadtrand gelegene Parkplatz sei ein wichtiger Ausgangspunkt für Naherholungsaktivitäten und entspreche einem grossen öffentlichen Interesse. Insbesondere deshalb wären der Rückbau bzw. die Schliessung des Waldparkplatzes auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar.