E. Die Korporation Zug beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019, die Beschwerde sei bezüglich sämtlicher materieller und formeller Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Tatsachengrundlage für die mehr als 30-jährige Nutzung des Platzes auch als Parkplatz sei insbesondere die Notorietät. Das Amt für Wald und Wild habe seinen Entscheid wohl auf eigenes Wissen der ortsansässigen Entscheidungsträger gestützt.