So sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz ausschlaggebend sei, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder eben beim Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll. Im Übrigen habe das Fehlen der Bestockung auf der von der Anlage beanspruchten Fläche wegen ihres relativ flachen Standorts kein Gefahrenpotential für tieferliegende Bereiche zur Folge bzw. die Schutzwirkung des umliegenden Waldes werde nicht beeinträchtigt.