Deshalb erübrige sich im vorliegenden Fall auch ein Baubewilligungsverfahren, denn selbst wenn eine Bewilligung nicht erteilt würde, gebe es für die Behörde keine Möglichkeit einzuschreiten. Vorliegend sei kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die Erfüllung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen, was deren Qualifizierung betreffe, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz. So sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz ausschlaggebend sei, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder eben beim Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll.