Unter der Annahme, dass die Anlage hinsichtlich ihrer Fläche nicht erweitert worden sei, sehe das Amt für Wald und Wild keinen Grund, den Ablauf der Verwirkungsfrist für den Aufhebungsanspruch in Frage zu stellen. Bei der Intensität der Nutzung gehe es insbesondere darum, wieviel Waldboden durch einen Bau oder eine Anlage beeinträchtigt oder gar zerstört werde. Urteil V 2019 80 6