Ohne solche Hinweise und gemäss den vorliegenden Luftbildern sei davon auszugehen, dass die Anlage eben seit mehr als 30 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe. Was die Intensität der Parkplatznutzung betreffe, so liege es in der Natur eines Parkplatzes, dass dieser seiner Kapazität entsprechend genutzt werde bzw. genutzt werden könne. Unter der Annahme, dass die Anlage hinsichtlich ihrer Fläche nicht erweitert worden sei, sehe das Amt für Wald und Wild keinen Grund, den Ablauf der Verwirkungsfrist für den Aufhebungsanspruch in Frage zu stellen.