Die Erholungsnutzung des Waldes sei keine Neuheit unter den Freizeitaktivitäten der Bevölkerung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners stelle die Parkplatznutzung über den entsprechenden Zeitraum einen Grund zur Änderung der Qualifikation als reinen Holzlagerplatz dar. Es gebe keinen Hinweis, dass an der strittigen Anlage Erweiterungen stattgefunden hätten. Ohne solche Hinweise und gemäss den vorliegenden Luftbildern sei davon auszugehen, dass die Anlage eben seit mehr als 30 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe.