Die Prüfung der Rechtslage betreffend die Rechtmässigkeit des Waldparkplatzes habe das Amt für Wald und Wild in seiner Funktion als Baupolizeibehörde vorgenommen. Deshalb sei der Beschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als Partei angesehen worden, weshalb ihm weder Unterlagen zugestellt noch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ob dem Beschwerdeführer bereits im baupolizeilichen Verfahren Parteilegitimation zugestanden hätte, sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen.