D. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 beantragt das Amt für Wald und Wild, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für Wald und Wild führt aus, ihm sei keine rechtliche Bestimmung bekannt, welche den Beschwerdeführer dazu legitimiere, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Die Prüfung der Rechtslage betreffend die Rechtmässigkeit des Waldparkplatzes habe das Amt für Wald und Wild in seiner Funktion als Baupolizeibehörde vorgenommen.