Sodann basiere die vom Amt für Wald und Wild bemühte Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB auf dem Gedanken, dass der Grundeigentümer eines baurechtswidrigen Gebäudes oder einer baurechtswidrigen Nutzung sozusagen das Recht "ersitze", den an sich rechtswidrigen Zustand beizubehalten (BGE 107 Ia 121 E. 1b). Dritte oder die "Allgemeinheit" könnten sich nicht auf ein solches Recht berufen. Eine "Verwirkung" der Rechtsanwendung gegenüber der Öffentlichkeit gebe es von vornherein nicht.