Der Wald bilde hier also einen eigentlichen Schutzwald. Unter solchen Umständen sei die dem Entscheid des Amts für Wald und Wild zugrunde liegende Annahme, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands falle mit dem Zeitablauf dahin, aber klarerweise auszuschliessen (BGE 105 Ib 265 E. 3b). Das öffentliche Interesse am Schutz der Polizeigüter gehe hier von vornherein vor. Sodann basiere die vom Amt für Wald und Wild bemühte Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art.