Es könne daher keine Rede davon sein, dass der heute zu beurteilende Zustand von den Behörden seit mindestens 30 Jahren toleriert werde. Auch die übrigen vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs sprächen hier aber klar dagegen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der fragliche Holzlagerplatz innerhalb des Schutzwaldperimeters liege. Der Wald bilde hier also einen eigentlichen Schutzwald.