Dass der strittige Parkplatz vor dreissig Jahren noch nicht im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt worden sei, sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben. Das Amt für Wald und Wild habe es zudem unterlassen, zunächst die Bewilligungsfähigkeit des strittigen Waldparkplatzes zu klären. Obwohl die Vorinstanz vom Fehlen einer Bewilligung ausgegangen sei, habe sie kein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Dieses würde aber unter anderem gerade dazu dienen, zu klären, seit wann der Holzlagerplatz der Korporation als Waldparkplatz in seinem heutigen Umfang und seiner Intensität genutzt werde.