4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und es sei zu deren Lasten dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch jenes vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei zusammen mit der vorliegenden Beschwerde dem BAFU zuzustellen und dieses zur Vernehmlassung einzuladen.