Entsprechend sei die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt. Das Amt für Wald und Wild habe daher keine Möglichkeit, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass auch die Befugnis der Behörde, eine Wieder- bzw. Ersatzaufforstung anzuordnen bzw. eine solche durchzusetzen, nach 30 Jahren verwirke. Selbst wenn der Waldparkplatz keine Kleinanlage wäre und die Beanspruchung des Waldbodens als Rodung nach Art. 4 WaG zu qualifizieren wäre, könnte folglich aufgrund des Zeitablaufs auch keine Ersatz- bzw. Wiederaufforstung verlangt werden.