{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Unter solchen Umständen sei die dem\nEntscheid der Vorinstanz zugrunde gelegte Annahme, die Pflicht zur Wiederherstellung\ndes rechtmässigen Zustands falle mit dem Zeitablauf dahin, aber nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise auszuschliessen. Das öffentliche\nInteresse am Schutz der Polizeigüter gehe hier von vornherein vor.\n\n7.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Frage stehende\nPlatz an sich, als unbestockte, zu Abstellzwecken nutzbare Fläche, zumindest zur\nNutzung als Holzlager- und Holzumschlagplatz, unbestritten ist. Den Beschwerdegegnern\nist daher zuzustimmen, dass kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die Erfüllung\nder Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen ist, was deren Qualifizierung\nbetrifft, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz. So ist nicht davon auszugehen, dass\ndie Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz (oder eben die kombinierte\nNutzung) ausschlaggebend ist, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei\nBestockung oder eben dem Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll. Im\nÜbrigen wurde die von der Anlage beanspruchte Fläche durch die Ersteller auf einem\nrelativ flachen Standort angelegt, wo das Fehlen der Bestockung kein Gefahrenpotential\nfür tiefergelegene Bereiche zur Folge hat bzw. die Schutzwirkung des umliegenden\nWaldes nicht beeinträchtigt wird. Es sind daher im vorliegenden Fall keine Polizeigüter\nerkennbar, die der Verwirkung entgegenstehen.\n\nUrteil V 2019 80\n16\n\n8.\n8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Korporation könne sich\nhöchstens dann auf die \"Ersitzung\" – die vom Amt für Wald und Wild bemühte Praxis\nerfolge in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB – der\nwiderrechtlichen Nutzung berufen, wenn sie selbst diese widerrechtliche Nutzung seit 30\nJahren im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt hätte, was nachweislich\naber gerade nicht der Fall sei. Indem es die Korporation aber lediglich geduldet habe, dass\nunbestimmte Dritte (Biker, Allgemeinheit) ihre Fahrzeuge auf ihrem Holzlagerplatz\nparkierten, könne sie deren Interessen nicht zu ihren eigenen machen. Sie selbst nutze\ndie fragliche Fläche unbestrittenermassen nicht als Parkplatz. Die Korporation habe kein\nInteresse am Parkplatz, da dieser vorab durch Dritte genutzt werde. Es seien insgesamt\nweder private noch öffentliche Interessen ersichtlich, die das erhebliche Interesse am\nSchutz des Waldes überwiegen könnten.\n\n8.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung ist es nicht von Bedeutung, ob\nder Grundeigentümer den Parkplatz selber nutzt oder es duldet, dass auch Dritte ihre\nFahrzeuge darauf abstellen. Gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB kann, wer Eigentümer einer\nSache ist, in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.\nWer sich auf sein Eigentum beruft, muss daher kein eigenes, persönliches Interesse an\nder Sache und deren Nutzung haben. Welche Motive und Interessen dazu geführt haben,\ndass die Korporation Zug die strittige Waldfläche seit Jahrzehnten Dritten zum Abstellen\nvon Fahrzeugen zur Verfügung stellt, ist nicht massgebend. Im Rahmen der Beurteilung\nder Frage der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach über 30-\njähriger Nutzung ist einzig zu prüfen, ob der Wald neben den allgemeinen, im öffentlichen\nInteresse liegenden Funktionen noch der Abwehr besonderer Gefahren dient, was, wie\noben ausgeführt, hier nicht der Fall ist. Eine weitergehende Interessenabwägung ist nicht\nerforderlich, da die Rechtsprechung zur Verwirkung nach 30 Jahren auf dem\nGesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit\nder Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren) beruht\n(siehe dazu noch einmal Urteil BGer 1C_556/2009 vom 23. April 2010 E. 8).\n\n9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Verfügung des Amts für Wald und\nWild vom 9. August 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde\nerweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\nUrteil V 2019 80\n17\n\n10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'500.–\nfestgelegt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amt\nfür Wald und Wild werden dem Beschwerdeführer von diesen Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.–\nauferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die\nobsiegende, zwar anwaltlich vertretene Korporation Zug hat als öffentlich-rechtliche\nKörperschaft gemäss § 28 Abs. 2a VRG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung. Das Gleiche gilt für das Amt für Wald und Wild.\n\nUrteil V 2019 80\n18\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n"}