{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Im heute zu beurteilenden\nFall zeigen jedoch die vorhandenen Luftbilder auf, dass die Anlage seit mehr als 30\nJahren in der gegenwärtigen Dimension besteht und ihre Fläche nicht erweitert wurde.\n(Die Korporation Zug konnte glaubhaft darlegen, dass es sich bei der vom\nBeschwerdeführer durch Rodungen nach Südwesten [seewärts] behaupteten\nVergrösserung des Platzes um die Jahrtausendwende lediglich um einen Holzschlag als\nPflegeschlag im Gebiet Schönegg/Oberbodenstrasse gehandelt hat.) Der Parkplatz wird\nund kann seiner Kapazität entsprechend genutzt werden, und wie das bereits in Erwägung\n6.2 ausgeführt wurde, war der Parkplatz schon vor über 30 Jahren zum Teil intensiv\nbelegt. Es mag zwar zutreffen, dass im Verlaufe der Jahre dort immer etwas mehr Autos\nabgestellt wurden. Dies ist aber ohne weiteres auf die Bevölkerungszunahme in der\nRegion Zug und die damit verbundene Verkehrszunahme zurückzuführen. In diesem\nZusammenhang überzeugt das Gericht die vom Amt für Wald und Wild in seiner Duplik\nvorgebrachte Analogie zu einem Kinderspielplatz in einem Wohnquartier, auf welchem\nzum Zeitpunkt seiner Errichtung ein für die direkten Anwohner verträgliches\nStörungsausmass (Lärm etc.) abzusehen ist. Mit erhöhter Bekanntheit oder zunehmender\nZahl von Kindern im Quartier, jedoch bei gleichbleibender Grösse der Anlage und Anzahl\nan Spielgeräten auf dieser, können sich die Besucherzahlen erhöhen, was wiederum eine\nzunehmende Störung der direkten Anwohner bedeuten kann. Ein Anspruch auf\nSchliessung des Spielplatzes kann damit jedoch noch nicht geltend gemacht werden.\nAllenfalls kann die Nutzung zeitlich eingeschränkt werden.\n\nUrteil V 2019 80\n14\n\nDie Intensität der Nutzung der Zugerbergbahn und somit des Waldparkplatzes hängt\ninsbesondere von den Witterungsbedingungen ab. Bei schönem Wetter nutzen mehr\nLeute die Anlagen am Zugerberg als bei schlechtem Wetter, und die Bahnfrequenzen sind\nsowieso im Saisonvergleich in der Regel im Winter am grössten (siehe z.B.\nGeschäftsbericht 2013 der Zugerbergbahn betreffend die Saisons 2011–2013, S. 6,\nabrufbar im Internet). Mit der Korporation Zug ist zudem davon auszugehen, dass die\nEröffnung des Zugerberg Bike-Trails 2016 nicht als Nutzungszäsur einzuschätzen ist,\nwelche die Schliessung des Parkplatzes zur Folge haben müsste, was die folgenden, den\nentsprechenden Geschäftsberichten der Zugerbergbahn AG entnommenen\nPassagierzahlen aufzeigen, welche die Korporation Zug in ihrer Duplik dargelegt hat:\n2015 343'156 Personen\n2016 330'324 Personen\n2017 394'054 Personen\n2018 324'261 Personen\n\nVielmehr hängen die Passagierzahlen und somit auch die Nutzung des strittigen\nParkplatzes, wie ausgeführt, seit jeher im Wesentlichen vom Wetter ab, was insbesondere\ndas Jahr 2017 zeigt, in welchem die deutlich höhere Nutzungsfrequenz im Wesentlichen\nauf die guten Schneeverhältnisse im Januar 2017 zurückzuführen war (Geschäftsbericht\n2017, S. 4). Es mag sein, dass die Nutzung des Parkplatzes durch Biker ab 2016 für den\nBeschwerdeführer eher spürbar ist, weil der Zugerberg Bike-Trail vor allem in den warmen\nJahreszeiten befahren wird, in denen sich die Anwohner der Schönegg bzw. der\nOberbodenstrasse vermehrt im Garten, auf den Balkonen oder auf den Terrassen\naufhalten. Im Winter, in welchem die Frequenzen der Zugerbergbahn am höchsten sind\nund der Waldparkplatz seit Jahrzehnten ebenfalls häufig belegt wird, spielt sich das Leben\neher in den Häusern ab, und die Auswirkungen des Parkplatzes sind weniger spürbar. Das\nbedeutet aber nicht, dass sich die Intensität der Nutzung des Waldparkplatzes nach der\nEröffnung des Bike-Trails derart erhöht hat, dass die Schliessung des Parkplatzes auch\nnach über 30-jähriger Nutzung zu erfolgen hätte.\n\n7. Es gibt Fälle, in denen die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands nicht mit dem Zeitablauf dahinfällt. Dazu gehören vor allem die Ansprüche, die\nden Gehalt der sogenannten Polizeigüter ausmachen. Es ist undenkbar, im Schutzbereich\nder Polizeigüter (vor allem öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit) die\nVerjährung bzw. Verwirkung zuzulassen. So wäre z.B. die Annahme völlig verfehlt, die\nInstandstellung einer verwahrlosten Baute, die für Leib und Leben der Bewohner und\n\nUrteil V 2019 80\n15\n\nPassanten eine Gefahr bildet, könnte nicht mehr verlangt werden, wenn der\nGefahrenzustand schon seit Jahren besteht, oder eine defekte elektrische Installation\nmüsste nicht mehr in Ordnung gebracht werden, weil die Behörde einer entsprechenden\nAnordnung seit Jahren keine Nachachtung verschaffte. Im Bereich des Forstpolizeirechts\nist die Annahme, die Pflicht zur Ersatzaufforstung falle mit dem Zeitablauf dahin, dann\nklarerweise auszuschliessen, wenn der Wald neben den allgemeinen, im öffentlichen\nInteresse liegenden Funktionen (Schutz des Landschaftsbildes und der Ökologie) noch\nder Abwehr besonderer Gefahren dient, nämlich jener von Lawinen, Erdrutschen oder\nÜberschwemmungen, und so eigentlichen Schutzwald bildet (BGE 105 Ib 265 E. 3b).\n\n"}