{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Drei der fünf Mitglieder des Spruchkörpers im vorliegenden Fall\nhaben die Jahrgänge 1957, 1959 bzw. 1961 und sind in der Stadt Zug bzw. in Cham\naufgewachsen. Sie können sich gut daran erinnern, dass die Fläche in den 60er-, 70er-\nund 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts regelmässig als Parkplatz für Autos verwendet\nwurde. Insbesondere an Wochenendtagen mit schönem Wetter, wenn die Parkplätze\ndirekt bei der Talstation der Zugerbergbahn besetzt waren, wichen die Automobilisten auf\nden Waldparkplatz aus, so dass dieser häufig ebenfalls mit Fahrzeugen voll belegt wurde.\nGleiches kann auch der ebenfalls in der Stadt Zug aufgewachsene Gerichtsschreiber mit\nJahrgang 1960 bezeugen. Vor 30 und mehr Jahren lag die Stadt Zug häufiger direkt im\nNebel als heute, der Zugerberg jedoch demgegenüber oft ausserhalb des Nebels. Gerade\nan solchen Tagen zog es bereits damals Sonnenhungrige in Scharen auf den Zugerberg\nund in die Wander- und Schneesportgebiete oberhalb und südlich der Schönegg, und\n\nUrteil V 2019 80\n12\n\ninsbesondere wenn die Zufahrtsstrasse auf den Zugerberg schneebedeckt und schlecht\nbefahrbar war und/oder auf der Strecke zwischen der Zugerbergbahn-Bergstation und der\n-Talstation geschlittelt werden konnte – was früher ebenfalls häufiger der Fall war als\nheute –, stellten zahlreiche Bergbahn-Benützer ihr Auto auf dem Waldparkplatz ab, um\nanschliessend mit der Standseilbahn zu den Ski-, Langlauf- und Schlittelgebieten auf dem\nZugerberg zu gelangen. Für das Gericht ist daher ohne Zweifel belegt, dass die in Frage\nstehende Waldfläche seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt wird und daher\ngemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Anordnung der Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands grundsätzlich verwirkt ist. Für diese Feststellung müssen keine\nvon der Korporation angerufenen Personen als Zeugen befragt werden.\n\n6.3 Der Beschwerdeführer meint, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die\nfragliche Waldfläche schon vor über 30 Jahren als Parkplatz genutzt worden sei, wäre die\nAufhebung dieses Parkplatzes noch keineswegs verwirkt. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung beginne die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nämlich erst zu laufen, wenn\nder endgültige Zustand, dessen Bewilligungsfähigkeit und allenfalls Rückbau zu beurteilen\nsei, erreicht worden sei. Würden baurechtlich relevante Massnahmen, also Bauten oder\nNutzungen, nach und nach erweitert, beginne die Frist daher noch nicht zu laufen\n(BGE 136 II 359 E. 8.3). Somit könnte eine Verwirkung des Aufhebungsanspruchs\nvorliegend frühestens dann eintreten, wenn zusätzlich auch nachgewiesen wäre, dass die\nParkplatznutzung schon vor 30 Jahren den heutigen Umfang und die heutige Intensität\nerreicht habe. Dass der strittige Parkplatz vor 30 Jahren noch nicht im heutigen Umfang\nund in der heutigen Intensität genutzt worden sei, sei im vorinstanzlichen Verfahren\nunbestritten geblieben. Insbesondere die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Jahr\n2017 [recte: 2016] habe zu einer massiven Erhöhung des Verkehrs auf der\nOberbodenstrasse und zu einer entsprechend grösseren Beanspruchung des\nWaldparkplatzes geführt.\n\n6.4 In dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 136 II 359 (= Urteil BGer\n1C_556/2009 vom 23. April 2010) ging es um ein in der Gemeinde Kriens ohne\nBaubewilligung errichtetes und vergrössertes sowie ausgebautes und somit\nbaurechtswidriges Gebäude auf einem ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstück.\nGemäss Bauanzeige vom 7. August 1967 befand sich auf der Parzelle früher eine\nHolzbaracke auf Zementsockel, die 3 m lang, 2,5 m breit und 2,5 m hoch war. Mit den\nJahren wurde die Baracke verschiedentlich vergrössert und abgeändert; die Baute wies\nzum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht (2010) eine Länge von 9,15 m,\n\nUrteil V 2019 80\n13\n\neine Breite von 5,2 m und eine Höhe von 5 m auf und wurde als Ferien- und\nWochenendhaus benutzt. Im Jahre 1990 wurde ein Anbau von 4x4x4 m als Unterstand für\neinen Forsttraktor bewilligt. Weiter befanden sich auf dem Grundstück ein Holzunterstand\n(bestehend aus zwei massiven Hütten mit Blechdach und Abschlussblachen), ein\nUnterstand für einen Forsttraktor mit einer Fläche von 36 m2 und ein Torbogen. Zudem\nwurde der Boden mit Asphalt und anderen Materialien befestigt und ein Teil des\nGrundstücks eingezäunt. Wie das Bundesgericht ausführte, sei es im konkreten Fall\naufgrund der zahlreichen Ausbauten und Vergrösserungen praktisch unmöglich, den\nZustand vor 30 Jahren zu eruieren. Der vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)\nverlangte Abbruchbefehl betreffe im Wesentlichen die seit 1980 kontinuierlich entstandene\nneue Bausubstanz. Diesbezüglich sei keine Verwirkung eingetreten (E. 8.3).\n\n"}