{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht\nKenntnis davon hätte erlangen können, handle es sich um eine schwerwiegende\nGehörsverletzung. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz die zusätzlichen Angaben\noffenkundig für entscheidwesentlich gehalten habe, andernfalls sie nicht selbst\nausdrücklich darum ersucht hätte.\n\n5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und\nVerwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. § 15 Abs. 1 VRG verlangt zudem,\ndass die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, bevor sie entscheidet.\nDiese Vorschrift ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsbeschwerdeund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu beachten. Zum Gehörsanspruch gehört\nu.a. das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder\nmitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1010 ff. mit\nHinweisen).\n\n5.2 Die Direktion des Innern holte im erstinstanzlichen Verfahren Stellungnahmen vom\nStadtrat von Zug, von der Korporation Zug und von der Sicherheitsdirektion des Kantons\n\nUrteil V 2019 80\n10\n\nZug ein. Die Direktion des Innern gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesen\nStellungnahmen wiederum eine Stellungnahme einzureichen, von der der\nBeschwerdeführer am 27. März 2019 Gebrauch machte (AWW-act. 19). Am 1. Mai 2019\ngab die Direktion des Innern dem Stadtrat von Zug und der Korporation Zug Gelegenheit,\nsich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2019 zu äussern.\nGleichzeitig ersuchte die Vorinstanz die Korporation Zug um zusätzliche Angaben und\nDokumente, welche die Nutzung des Parklatzes seit mehr als 60 Jahren belegen und das\nInteresse der Korporation Zug selber an der Erhaltung des nicht von ihr selber genutzten\nParkplatzes aufzeigen sollten (AWW-act. 20). Die Korporation Zug reichte daraufhin am\n20. Mai 2019 eine Stellungnahme mit zwei Beilagen ein (AWW-act. 21). Die Direktion des\nInnern stellte diese Stellungnahme in der Folge dem Beschwerdeführer nicht zu.\n\n5.3 Die Nichtzustellung der Eingabe der Korporation Zug vom 20. Mai 2019 stellt eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Sie wiegt allerdings nicht\nbesonders schwer, stützte doch das Amt für Wald und Wild seine Verfügung vom 9.\nAugust 2019 nicht nur auf die Angaben in der Eingabe der Korporation Zug vom 20. Mai\n2019, sondern auch auf mehrere andere Dokumente und Abklärungen. Nicht gefolgt\nwerden kann dem Amt für Wald und Wild, wenn es argumentiert, es habe den\nBeschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als\nPartei angesehen, weshalb ihm weder die Unterlagen zugestellt noch das rechtliche\nGehör gewährt worden seien. Immerhin war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen\nVerfahren Gesuchsteller, wurden ihm die Stellungnahmen des Stadtrats von Zug, der\nKorporation Zug und der Sicherheitsdirektion zugestellt, konnte er darauf replizieren und\nwurde ihm schliesslich die Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 9. August 2019 mit\nRechtsmittelbelehrung eröffnet. Dem Beschwerdeführer wurde somit zweifellos bereits im\nerstinstanzlichen Verfahren, das er mit seinem Gesuch vom 16. November 2018\neingeleitet hatte, Parteistellung eingeräumt.\n\n5.4 Ein Mangel der Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unterlassene\nAnhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen\nUmfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht\nbesonders schwer wiegt (BGE 137 I 195 E. 2.3; 134 I 140 E. 5.5). Dass die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, wurde in\nErwägung 5.3 bereits festgestellt. Dem Verwaltungsgericht kommt volle Kognition zu, und\nder Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Eingabe der\n\nUrteil V 2019 80\n11\n\nKorporation Zug vom 20. Mai 2019 Stellung nehmen. Die Gehörsverletzung ist damit\ngeheilt.\n\n6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, den\nAbbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen bzw. der\nAnspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, grundsätzlich\nauf 30 Jahre beschränkt (Urteile BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.1 und\n1C_556/2009 vom 23. April 2010 E. 7 f.; BGE 132 II 21 E. 6.3). Diese Praxis beruht auf\ndem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen\n(Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30\nJahren). Die Frist von 30 Jahren wurde in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung\nvon Grundeigentum gemäss Art. 662 ZGB festgelegt. Dieser Grundsatz wurde zunächst\nfür das Forstrecht entwickelt (vgl. BGE 105 Ib 265, in welchem der Untergang der Wiederund Ersatzaufforstungspflicht nach 30 Jahren festgelegt wurde) und in BGE 107 Ia 121 auf\nden Abbruch einer Baute innerhalb der Bauzone übertragen.\n\n"}