{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dezember 2019, die Korporation Zug am 22. Januar\n2020. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den\nErwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden ist die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf\nBundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder\ndas Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG; BGS 162.1). Vorliegend richtet\nsich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Wald und Wild, welche in\nAnwendung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0)\nergangen ist. Dieses Gesetz sieht weder einen Weiterzug an den Regierungsrat noch an\ndas Bundesverwaltungsgericht vor, so dass die Verfügung des Amts für Wald und Wild\nvom 9. August 2019 beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Der\nBeschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Diese hat in der\nVerfügung vom 9. August 2019 dem Gesuch des heutigen Beschwerdeführers nicht\nentsprochen. Der Beschwerdeführer ist zudem unmittelbarer Nachbar des Grundstücks\nNr. 1869, auf dem sich der strittige Parkplatz befindet. Dieser liegt ungefähr 60 Meter vom\nGebäude entfernt, in welchem der Beschwerdeführer wohnt. Die Oberbodenstrasse,\nwelche die Nutzer des Waldparkplatzes befahren müssen, um dorthin zu gelangen und\nvon dort wieder wegzufahren, führt am Wohnort des Beschwerdeführers vorbei. Er ist\ndaher durch den angefochtenen Entscheid, dessen Adressat er im Übrigen als\nGesuchsteller ist, im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG besonders berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. c VRG. Da\ndie Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.\n\nUrteil V 2019 80\n8\n\nDas Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner\nGeschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.\n\n2. Strittig und zu klären ist die Frage, ob das Amt für Wald und Wild das vom\nBeschwerdeführer gestellte Gesuch um Schliessung des Waldparkplatzes zu Recht\nabgewiesen hat oder nicht. Unbestritten ist zwischen den Parteien der Umstand, dass es\nsich beim Gebiet, in welchem sich der strittige Parkplatz befindet, um Wald im Sinne der\nWaldgesetzgebung handelt. Der Parkplatz stellt eine nichtforstliche Anlage im\nwaldrechtlichen Sinne dar. Eine gültige Bewilligung dafür konnte jedoch von keiner Partei\nbeigebracht werden.\n\n3.\n3.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 5, der\nangefochtene Entscheid des Amts für Wald und Wild sei zusammen mit der vorliegenden\nBeschwerde dem BAFU zuzustellen und dieses zur Vernehmlassung einzuladen. Er\nbegründet dies damit, der Entscheid des Amts für Wald und Wild sei in Anwendung des\nWaG ergangen bzw. hätte in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse\nergehen müssen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei daher berechtigt, gegen den\nEntscheid der Vorinstanz die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu\nergreifen (Art. 46 Abs. 2 WaG). Aus diesem Grund wäre die Vorinstanz denn auch\nverpflichtet gewesen, ihren Entscheid auch dem BAFU mitzuteilen (Art. 66 Abs. 2 WaV).\n\n3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist das BAFU berechtigt, gegen Verfügungen der\nkantonalen Behörden in Anwendung des WaG und seiner Ausführungserlasse die\nRechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. Eine Pflicht zur\nZustellung von Verfügungen an das BAFU durch kantonale Behörden besteht gemäss\nArt. 66 Abs. 2 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung,\nWaV; SR 921.01) aber nur für Entscheide über Rodungen. Bei der strittigen\nFeststellungsverfügung handelt es sich nicht um einen Rodungsentscheid, weshalb dieser\nvom Amt für Wald und Wild nicht dem BAFU mitzuteilen war. Dies ist auch nicht durch das\nVerwaltungsgericht nachzuholen.\n\n4.\n4.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein Augenschein –\nzweckmässigerweise an einem sonnigen Wochenendtag – durchzuführen sowie eine\nschriftliche Auskunft (Amtsbericht) der Zuger Polizei einzuholen. Dabei könnten die\n\nUrteil V 2019 80\n9\n\ngeradezu chaotischen Zustände auf dem Waldparkplatz und der Oberbodenstrasse, die\ninsbesondere an schönen Wochenendtagen herrschten, festgestellt werden. Der\nAugenschein werde insbesondre im Bestreitungsfall beantragt. Generell lasse sich\nfeststellen, dass an den Wochenendtagen rund drei Viertel aller Fahrzeuge, die hier\nparkierten, kein Zuger Kontrollschild führten.\n\n4.2 Auf die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Amtsberichts\nder Zuger Polizei kann jedoch verzichtet werden, da zum einen – wie aufzuzeigen sein\nwird – die Situation auf dem strittigen Waldparkplatz und die örtlichen Verhältnisse\ngerichtsnotorisch sind und es sich zum anderen bei der Frage, ob die Anordnung der\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt ist, primär um eine Rechtsfrage\nhandelt.\n\n"}