{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Deshalb sei der\nBeschwerdeführer – analog zum Verfahren bei einer Aufsichtsbeschwerde – nicht als\nPartei angesehen worden, weshalb ihm weder Unterlagen zugestellt noch das rechtliche\nGehör gewährt worden sei. Ob dem Beschwerdeführer bereits im baupolizeilichen\nVerfahren Parteilegitimation zugestanden hätte, sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen.\nAus Sicht des Amts für Wald und Wild bestehe kein Anlass zu bezweifeln, dass die\nstrittige Anlage seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt werde und als solcher\nqualifiziert werden könne. Diese Beurteilung sei aus den Vernehmlassungen der\nKorporation Zug als Eigentümerschaft, der Stadt Zug und der Sicherheitsdirektion sowie\naus Luftbildern gekommen. Die Erholungsnutzung des Waldes sei keine Neuheit unter den\nFreizeitaktivitäten der Bevölkerung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners\nstelle die Parkplatznutzung über den entsprechenden Zeitraum einen Grund zur Änderung\nder Qualifikation als reinen Holzlagerplatz dar. Es gebe keinen Hinweis, dass an der\nstrittigen Anlage Erweiterungen stattgefunden hätten. Ohne solche Hinweise und gemäss\nden vorliegenden Luftbildern sei davon auszugehen, dass die Anlage eben seit mehr als\n30 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe. Was die Intensität der\nParkplatznutzung betreffe, so liege es in der Natur eines Parkplatzes, dass dieser seiner\nKapazität entsprechend genutzt werde bzw. genutzt werden könne. Unter der Annahme,\ndass die Anlage hinsichtlich ihrer Fläche nicht erweitert worden sei, sehe das Amt für Wald\nund Wild keinen Grund, den Ablauf der Verwirkungsfrist für den Aufhebungsanspruch in\nFrage zu stellen. Bei der Intensität der Nutzung gehe es insbesondere darum, wieviel\nWaldboden durch einen Bau oder eine Anlage beeinträchtigt oder gar zerstört werde.\n\nUrteil V 2019 80\n6\n\nSelbst wenn die Nutzung der Parkplätze über die Jahre zugenommen haben sollte, diese\nalso höher frequentiert werden sollten, so werde durch die seit langem bestehende Anlage\nimmer noch die gleiche Fläche Waldboden beansprucht. Nach Ablauf von 30 Jahren\nkönne die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands nicht mehr verlangt werden.\nDeshalb erübrige sich im vorliegenden Fall auch ein Baubewilligungsverfahren, denn\nselbst wenn eine Bewilligung nicht erteilt würde, gebe es für die Behörde keine Möglichkeit\neinzuschreiten. Vorliegend sei kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die\nErfüllung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen, was deren\nQualifizierung betreffe, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz. So sei nicht davon\nauszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz\nausschlaggebend sei, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder\neben beim Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll. Im Übrigen habe das\nFehlen der Bestockung auf der von der Anlage beanspruchten Fläche wegen ihres relativ\nflachen Standorts kein Gefahrenpotential für tieferliegende Bereiche zur Folge bzw. die\nSchutzwirkung des umliegenden Waldes werde nicht beeinträchtigt.\n\nE. Die Korporation Zug beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019, die\nBeschwerde sei bezüglich sämtlicher materieller und formeller Anträge abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu\nLasten des Beschwerdeführers. Eine Tatsachengrundlage für die mehr als 30-jährige\nNutzung des Platzes auch als Parkplatz sei insbesondere die Notorietät. Das Amt für Wald\nund Wild habe seinen Entscheid wohl auf eigenes Wissen der ortsansässigen\nEntscheidungsträger gestützt. Tatsächlich dürfe wohl davon ausgegangen werden, dass\ndenjenigen Personen, welche in Zug aufgewachsen und heute älter als 35 Jahre seien, die\nlangjährige Nutzung des Parkplatzes aus eigenem Wissen als Schulreisende, Pfadfinder,\nHerbstwanderer, Jogger, Pilzsammler, Mountainbiker und dergleichen bekannt sei.\nBestritten werde, dass der Parkplatz in wald- bzw. baurechtlich relevanter Weise \"nach\nund nach erweitert\" worden sei. Die Grösse des Platzes sei, schon vorgegeben durch die\ntopographischen Verhältnisse, seit Jahrzehnten die gleiche, und auch die Nutzung sei\nnicht \"nach und nach erweitert\" worden. Richtig sei allein, dass aufgrund der\nBevölkerungszunahme in Stadt und Kanton Zug und der damit zusammenhängenden\ngenerell intensiveren Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums auch der Parkplatz eher\nstärker genutzt sein möge als noch vor 30 Jahren. Die Eröffnung des Zugerberg Bike-\nTrails im Jahr 2017 [recte: 2016] sei in diesem Zusammenhang nicht als Nutzungszäsur\neinzuschätzen. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch\nändernden Nutzung auszugehen. Es seien keine gewichtigen öffentlichen Interessen\n\nUrteil V 2019 80\n7\n\n"}