{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Korporation Zug bestätige,\ndass sie selbst den Platz nur zur Lagerung von Holz brauche. Der Waldparkplatz werde\nsomit nicht von der Korporation, sondern von Dritten genutzt. Das Amt für Wald und Wild\nhabe unzulässigerweise darauf verzichtet, den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln\nund eine waldrechtliche Beurteilung in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren\nvorzunehmen. Stattdessen habe es sich mit der blossen Feststellung begnügt, der\nWaldparkplatz bestehe seit mehr als 30 Jahren. Ohne konkrete Prüfung der Platznutzung\nlasse sich eine solche Aussage gar nicht machen. Das Amt für Wald und Wild habe aber\nweder geprüft noch dargetan, dass es sich bei dieser Waldfläche gar nicht um einen\nHolzlagerplatz, sondern um einen Parkplatz handle, ebenso habe es unterlassen zu\nprüfen, wer diesen Platz seit wann konkret in welcher Weise nutze. Es verbiete sich\ndeshalb von vornherein die Feststellung, die Anordnung der Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands sei verwirkt. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die\nfragliche Waldfläche schon vor über 30 Jahren als Parkplatz genutzt worden sei, wäre die\nAufhebung dieses Parkplatzes noch keineswegs verwirkt. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung beginne die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nämlich erst zu laufen, wenn\nder endgültige Zustand, dessen Bewilligungsfähigkeit und allenfalls Rückbau zu beurteilen\n\nUrteil V 2019 80\n4\n\nsei, erreicht worden sei. Würden baurechtlich relevante Massnahmen, also Bauten oder\nNutzungen, nach und nach erweitert, beginne die Frist daher noch nicht zu laufen (BGE\n136 II 359 E. 8.3). Somit könne die Verwirkung des Aufhebungsanspruchs vorliegend\nfrühestens dann eintreten, wenn zusätzlich auch nachgewiesen wäre, dass die\nParkplatznutzung schon vor 30 Jahren den heutigen Umfang und die heutige Intensität\nerreicht habe. Dass der strittige Parkplatz vor dreissig Jahren noch nicht im heutigen\nUmfang und in der heutigen Intensität genutzt worden sei, sei im vorinstanzlichen\nVerfahren unbestritten geblieben. Das Amt für Wald und Wild habe es zudem unterlassen,\nzunächst die Bewilligungsfähigkeit des strittigen Waldparkplatzes zu klären. Obwohl die\nVorinstanz vom Fehlen einer Bewilligung ausgegangen sei, habe sie kein nachträgliches\nBewilligungsverfahren durchgeführt. Dieses würde aber unter anderem gerade dazu\ndienen, zu klären, seit wann der Holzlagerplatz der Korporation als Waldparkplatz in\nseinem heutigen Umfang und seiner Intensität genutzt werde. In den vergangenen Jahren,\ninsbesondere mit der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails, habe eine erhebliche\nIntensivierung der Parkplatznutzung stattgefunden. Es könne daher keine Rede davon\nsein, dass der heute zu beurteilende Zustand von den Behörden seit mindestens 30\nJahren toleriert werde. Auch die übrigen vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur\nVerwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs sprächen hier aber klar\ndagegen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. So sei\nzunächst darauf hinzuweisen, dass der fragliche Holzlagerplatz innerhalb des\nSchutzwaldperimeters liege. Der Wald bilde hier also einen eigentlichen Schutzwald. Unter\nsolchen Umständen sei die dem Entscheid des Amts für Wald und Wild zugrunde liegende\nAnnahme, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands falle mit dem\nZeitablauf dahin, aber klarerweise auszuschliessen (BGE 105 Ib 265 E. 3b). Das\nöffentliche Interesse am Schutz der Polizeigüter gehe hier von vornherein vor. Sodann\nbasiere die vom Amt für Wald und Wild bemühte Anlehnung an die ausserordentliche\nErsitzung gemäss Art. 662 ZGB auf dem Gedanken, dass der Grundeigentümer eines\nbaurechtswidrigen Gebäudes oder einer baurechtswidrigen Nutzung sozusagen das Recht\n\"ersitze\", den an sich rechtswidrigen Zustand beizubehalten (BGE 107 Ia 121 E. 1b). Dritte\noder die \"Allgemeinheit\" könnten sich nicht auf ein solches Recht berufen. Eine\n\"Verwirkung\" der Rechtsanwendung gegenüber der Öffentlichkeit gebe es von vornherein\nnicht. Die Korporation könne sich mit anderen Worten höchstens dann auf die \"Ersitzung\"\nberufen, wenn sie selbst diese widerrechtliche Nutzung seit 30 Jahren im heutigen\nUmfang und in der heutigen Intensität genutzt hätte, was nachweislich aber gerade nicht\nder Fall sei. Indem die Korporation aber lediglich geduldet habe, dass unbestimmte Dritte\n(Biker, Allgemeinheit) ihre Fahrzeuge auf ihrem Holzlagerplatz parkierten, könne sie deren\n\nUrteil V 2019 80\n5\n\nInteressen nicht zu ihren eigenen machen. Hier bestehe aber kein derartiges Interesse der\nKorporation Zug als Grundeigentümerin, welches das gewichtige Interesse am Schutz des\nWaldes überwiegen könnte. Sie selbst nutze die fragliche Fläche nämlich\nunbestrittenermassen nicht als Parkplatz.\n\nC. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte der\nBeschwerdeführer fristgerecht.\n\n"}