{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-80_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_80_5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde04e3803ac17867f36cfc6d2cd4c53a9a020ed0b8963827758baae1cf87c6654f69a992df779d93a0ab23dd47a1746694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_80", "Checksum": "1254098f829a39d37c267689c38007fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waldparkplatz | Waldgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "1408171b0ff5bf97f0c30c8c43a1d0fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 80\nRegeste:\nWaldparkplatz | Waldgesetz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nVERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER\nVerfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter\nlic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann\n\nU R T E I L vom 7. April 2020\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nAmt für Wald und Wild des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nKorporation Zug\nvertreten durch RA C.________\n\nbetreffend\n\nWaldparkplatz\n\nV 2019 80\n2\n\nA. Mit Schreiben vom 16. November 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die\nDirektion des Innern des Kantons Zug namens seines Klienten A.________, Zug, um die\nwaldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes am Ende der Oberbodenstrasse in Zug. Er\nbeantragte, der Waldparkplatz sei zu schliessen und dessen weitere Nutzung durch\ngeeignete Massnahmen zu unterbinden. Der Waldparkplatz befindet sich auf dem\nGrundstück Nr. 1869 in der Stadt Zug und ist im Eigentum der Korporation Zug. Er liegt\ngemäss rechtsgültigem Zonenplan der Stadt Zug in der Zone Wald und unterliegt deshalb\nder Waldgesetzgebung.\n\nMit Verfügung in Briefform vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des\nKantons Zug das Gesuch ab. Es stellte fest, bei dem zu prüfenden Waldparkplatz handle\nes sich um eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne. Wann der Parkplatz\ngenau erstellt worden sei und ob dafür eine Baubewilligung vorgelegen habe, könne zum\nheutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden. Die Luftbilder von 1970-1971 auf\nZugMap.ch zeigten den Waldparkplatz an, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser\nseit mehr als 30 Jahren bestehe. Entsprechend sei die Anordnung der Wiederherstellung\ndes rechtmässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt. Das\nAmt für Wald und Wild habe daher keine Möglichkeit, die Schliessung des\nWaldparkplatzes zu verlangen. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass auch\ndie Befugnis der Behörde, eine Wieder- bzw. Ersatzaufforstung anzuordnen bzw. eine\nsolche durchzusetzen, nach 30 Jahren verwirke. Selbst wenn der Waldparkplatz keine\nKleinanlage wäre und die Beanspruchung des Waldbodens als Rodung nach Art. 4 WaG\nzu qualifizieren wäre, könnte folglich aufgrund des Zeitablaufs auch keine Ersatz- bzw.\nWiederaufforstung verlangt werden.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.________, vertreten durch RA B.________, am\n9. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 9. August 2019 aufzuheben.\n\n2. Es sei der Waldparkplatz auf dem Grundstück Nr. 1869, Stadt Zug, zu schliessen\nund dessen weitere Nutzung durch geeignete Massnahmen zu unterbinden.\n\n3. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nUrteil V 2019 80\n3\n\n4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der\nBeschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und es sei zu deren Lasten dem\nBeschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch\njenes vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n5. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei zusammen mit der vorliegenden\nBeschwerde dem BAFU zuzustellen und dieses zur Vernehmlassung einzuladen.\n\n6. Es sei ein Augenschein – zweckmässigerweise an einem sonnigen\nWochenendtag – durchzuführen sowie eine schriftliche Auskunft (Amtsbericht) der\nZuger Polizei einzuholen.\"\n\n"}