8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer – grundsätzlich die Kosten. Im vorliegenden Fall werden jedoch keine Kosten erhoben, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Einen Anspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Urteil V 2019 77 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.