Die Erhöhung um drei Monate ist im Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen auf insgesamt 27 Monate als Gesamtmassnahme angemessen und nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Begutachtung bzw. deren Abschluss mit positivem Befund als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.