7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine qualifiziert schwere sowie eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat, welche je für sich allein betrachtet – die schwere Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit seinem fahrerischen Leumund – bereits zu einem Entzug auf unbestimmte Dauer mit einer Sperrfrist von mindestens 24 Monaten führen würden. Die Erhöhung um drei Monate ist im Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen auf insgesamt 27 Monate als Gesamtmassnahme angemessen und nicht zu beanstanden.