6. Muss die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner charakterlichen Defizite verneint werden, ist eine verkehrspsychologische Abklärung, welche dem Beschwerdeführer die Fahreignung bescheinigt, geeignet und notwendig. Die Auflage ist nach dem Gesagten angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Interesses an der Sicherheit im Strassenverkehr verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar. Urteil V 2019 77 11