Dies reicht aber gemäss der Rechtsprechung nicht aus, ihm die Benützung von Motorfahrzeugen weiterhin zu erlauben. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich im Strassenverkehr rechtskonform zu verhalten, um den Führerausweisentzug und die damit verbundenen Einschränkungen zu vermeiden. Im Sinne der Verkehrssicherheit können dem Beschwerdeführer keine besonderen Umstände angerechnet werden, welche eine Lockerung des Führerausweisentzuges rechtfertigen würden.